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Aufgaben und Kompetenzen des Denkmalpflegers sind zu korrigieren

21. Dezember 2016 – Medienmitteilung vom 21. Dezember 2016 zur Einreichung der Vernehmlassungsantwort der CVP über die Totalrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes

Für die CVP des Kantons Schwyz ist der Revisionsbedarf des Kantonalen Heimatschutzgesetzes unbestritten. Allerdings ist nach Ansicht der CVP die regierungsrätliche Vorlage in den Bereichen Eigentümerschutz, neues kantonales Hinweisinventar und bei den Aufgaben und Kompetenzen des Denkmalpflegers bzw. der neuen Heimatschutzkommission deutlich zu korrigieren.
Landschafts-, Denkmal- und Ortsbildschutz sowie die Archäologie befinden sich stets in einem Spannungsfeld verschiedenster Ansprüche und Interessen. Auf diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche für alle Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Der Interessenabwägung zwischen Schutzwürdigkeit und weiteren Aspekten wie Ökonomie, Ökologie und Städtebau wird in der Vorlage zu wenig Rechnung getragen.
Ein neues kantonales Hinweisinventar kann nicht vorbehaltlos unterstützt werden. Zwar kann das Hinweisregister für den Grundeigentümer bezüglich einer allfälligen Unterschutzstellung Signalwirkung haben und damit für zukünftige Massnahmen Überraschungen vorbeugen. Allerdings ist mit der „Erwägung“ einer Schutzwürdigkeit auch eine erhebliche Unsicherheit für den Eigentümer verbunden. Unklar sind das Ausmass und die Auswirkungen eines Hinweisinventars. Die „Schutzvermutung “ oder die „Erwägung eines Schutzes“ sind relativ unspezifische Umschreibungen. Die CVP fordert hierzu genauere Erläuterungen und konkrete Beispiele. Die Führung eines zusätzlichen Inventars und die Berücksichtigung der Eigentümerrechte (Fristen, zeitliche Begrenzung etc.) bedürfen entsprechender zusätzlicher personeller Ressourcen, was auch aus finanziellen Gründen kritisch zu beurteilen ist.
Die Erfahrung zeigt, dass bezüglich Zuständigkeiten und Verfahren die Funktion und die Kompetenzen des Denkmalpflegers immer wieder zu Konflikten zu führen können. Der Denkmalpfleger kann Kraft seines Amtes einschneidende Vorbehalte und Auflagen machen und wirkt damit de facto wie eine Baubewilligungsbehörde. Als Einzelperson verfügt er über grossen Einfluss. Entscheide des Denkmalpflegers werden personifiziert und immer wieder stellt sich die Frage nach der demokratischen Legitimation.
Auf diesem Hintergrund erachtet die CVP die Schaffung einer Heimatschutzkommission als geeignetes Instrument – allerdings nicht in der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Form. Die Heimatschutzkommission ist als Antragsorgan an den Regierungsrat im Beurteilungs- und Bewilligungsverfahren auszugestalten. Neu soll nicht mehr der Denkmalpfleger abschliessende Entscheide fällen, sondern der Regierungsrat auf Antrag der Heimatschutzkommission. Diese wird vom Regierungsrat nach fachlichen (und allenfalls politischen) Kriterien gewählt. Als Alternative könnte die Wahl durch den Kantonsrat geprüft werden. Der Denkmalpfleger ist beratendes Mitglied und stellt Bericht und Antrag an die Heimatschutzkommission. Entscheide werden von der Kommission gefällt. Mit diesem Konstrukt kann der Denkmalpfleger „aus der Schusslinie“ genommen und die Legitimation und die Akzeptanz von Entscheiden erhöht werden.
Zum Wortlaut der Vernehmlassung

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