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Vernehmlassung Teilrevision Gastgewerbegesetz – Umsetzung Volksinitiative «Po-lizeistunde soll fallen!»

2. Februar 2020 – Die CVP des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes vom 10. September 1997 (GGG, SRSZ 333.100) und der damit erfolgenden Umsetzung der von unserer Jungpartei eingereichten Volksini-tiative zur Abschaffung der Polizeistunde Stellung nehmen zu dürfen.

Vernehmlassung Teilrevision Gastgewerbegesetz – Umsetzung Volksinitiative «Polizeistunde soll fallen!»
Die CVP des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes vom 10. September 1997 (GGG, SRSZ 333.100) und der damit erfolgenden Umsetzung der von unserer Jungpartei eingereichten Volksinitiative zur Abschaffung der Polizeistunde Stellung nehmen zu dürfen.

  1. Allgemeine Bemerkungen

Die CVP hat die Initiative unterstützt. Die Initiative wurde vom Parlament ohne grosse Gegenstimmen unterstützt. Die nun ausgefertigte schlanke Revision ohne unnötige zusätzliche Änderungen setzt die Idee der Initiative „gutschwyzerisch“ um.
Die Liberalisierung der Öffnungszeiten für Gastbetriebe ist zeitgemäss und wird durch die Aufweichung der aktuell zeitlich konzentrierten Sperrstunden zu geringeren Lärmimmissionen führen. Zudem ist die Entkriminalisierung dringend angezeigt.
Gleichzeitig können Gemeinden jedoch vor Ort nach wie vor intervenieren und können zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zum Jugendschutz Massnahmen ergreifen und Auflagen machen.

  1. Zu den einzelnen Bestimmungen
  • 14 Abs. 2:
  • 14 schiesst klar über das Ziel hinaus. Die Aufhebung der Polizeistunde sollte auch eine Entkriminalisierung zur Folge haben. Es kann deshalb nicht sein, dass nach der Revision noch schneller Auflagen und Bedingungen oder gar der Entzug der Bewilligung verfügt werden. Dringlichkeit ist nicht gegeben. Vor der Verfügung von Auflagen oder Bedingungen und gar vor Entzug der Bewilligung hat zwingend eine Verwarnung zu erfolgen, wie es im Bericht eigentlich vermerkt wurde. Aus dem Gesetz geht dieser Mechanismus aber nicht hervor.

Antrag:
Der Absatz sei zu ändern in:
«Vorgängig muss eine Verwarnung, Auflage oder Bedingung verfügt worden sein.»
Begründung:
Die «kann»-Formulierung genügt in diesem Absatz unserer Meinung nach nicht. Ohne vorgängige Verwarnung, Auflage oder Bedingung darf die Gemeinde auf keinen Fall eine Bewilligung entziehen.

  • 19 Bst. a):

Die Übergangsbestimmungen sind unglücklich formuliert. Es ist zwar wohl korrekt, dass bestehende Auflagen und Bedingungen weiterhin Gültigkeit haben, dies darf aber für verkürzte Öffnungszeiten nicht gelten. Denn genau diese Einschränkung wollte die Initiative nicht.
Antrag:
Bestimmung a) sei folgendermassen anzupassen:
«a) behalten rechtskräftig erteilte Betriebs- und Anlassbewilligungen sowie altrechtlich angeordnete Auflagen und Bedingungen ihre Gültigkeit. Davon ausgenommen sind Auflagen und Bedingungen über kürzere Öffnungszeiten, welche aufgehoben werden und nach dem neuen Recht neu zu beurteilen sind;»
Begründung:
Heute geltende, nach altem Recht angeordnete verkürzte Öffnungszeiten seien aufzuheben. Dies ist ein elementarer Bestandteil des Willens der Initianten und Mitunterzeichner. Mit der vorliegenden Übergangsbestimmung wäre die Volksinitiative nicht sinngemäss umgesetzt.
In überarbeiteten Auflagen und Bedingungen zu Betriebs- und Anlassbewilligungen können solche Ausnahmefälle nach neuem Recht neu beurteilt werden.
Abschliessend ist zu überlegen, ob allenfalls statt komplizierter Übergangsbestimmungen die Inkraftsetzung erst per Januar 2021 erfolgen soll, da die Gemeinden in der Regel Bewilligungen für ein Kalenderjahr aussprechen und so die Bewilligungen fürs 2021 gleich dem neuen Gesetz anpassen könnten.
Freundliche Grüsse
CVP Kanton Schwyz
Bruno Beeler                                                            Matthias Kessler
Präsident                                                                 Fraktionschef und Mitglied
des Initiativkomitees

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