Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.

Seite trotzdem ansehen

Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Vernehmlassung

2. Oktober 2020

Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Vernehmlassung
Die CVP des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung der Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

  1. Einleitung

Gegenstand der Vernehmlassung ist die Vorlage des Kantonsratbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonanlen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Ziel der Vorlage ist die Einführung des national harmonisierten Beschaffungsrechtes im Kanton Schwyz.

  1. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage

Grundsätzlich unterstützt die CVP die Vorlage und dabei insbesondere folgende Punkte:

  • die Rechtsharmonisierung zwischen Bund und Kanton
  • den Paradigmenwechsel bei den Zuschlagskriterien durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei öffentlichen Aufträgen
  • die Stärkung des Qualitätswettbewerbes gegenüber dem reinen Preiswettbewerb
  • die elektronische Abwicklung und Standardisierung des Beschaffungsverfahrens
  • die verstärkte Nutzung der gemeinsamen Internetplattform von Bund und Kanton
  • die Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen

Mit den vorgenannten Punkten wird den Anbietenden der Marktzutritt erleichtert und damit der Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit gestärkt.

  1. Gedanken zu Zuschlagskriterien, Verfahrenswahl, Schwellenwerte

Bezüglich Wahl der Zuschlagskriterien ist darauf zu achten, dass diese so ausgelegt werden, dass für das lokale Gewerbe keine Nachteile entstehen oder die lokalen und regionalen Anbieter nicht bereits zum Voraus vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Bezüglich Verfahrenswahl sind die Schwellenwerte zu Gunsten des lokalen und regionalen Gewerbes auszunutzen. Dabei ist erstrebenswert, dass die Aufträge beim freihändigen und beim Einladungsverfahren wenn immer möglich regional oder zumindest kantonal vergeben werden.
Bezüglich Schwellenwerten stellt sich die Frage, ob im Kanton Schwyz als NFA-Geberkanton die Schwellenwerte nicht generell angepasst; d.h. die Schwellenwerte des Bundes übernommen werden müssten.
Die CVP erachtet es als angezeigt, den Sachverhalt bezüglich Wahl der Zuschlagskriterien, der Verfahrenswahl aber auch der Schwellenwerte zu überdenken, bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten anzupassen und so die Chancen von Schwyzer Unternehmen zum Erhalt von Aufträgen zu erhöhen.

  1. Konkrete Anmerkungen und Anträge zu einzelnen Artikeln des IVöB

Art. 29 Zuschlagskriterien
Mit Unverständnis haben wir festgestellt, dass im IVöB 2019 Art. 29, Abs. 1 die Zuschlagskriterien „Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird“ und „Verlässlichkeit des Preises“ nicht enthalten sind. Dies obwohl seitens National- und Ständerates dies Zuschlagskriterien einlässlich und divergent diskutiert wurden und allerends auch Aufnahme in das BöB Art. 29, Abs. 1 gefunden haben.
Die Begründung für die Nichtaufnahme der Zuschlagskriterien „Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird“ und „Verlässlichkeit des Preises“ in die IVöB greift für die CVP zu kurz.
Ohne diese Zuschlagkriterien werden in der Schweiz produzierende Unternehmen aufgrund der höheren Produktionskosten gegenüber der ausländischen Konkurrenz diskriminiert.
Auch wenn die „Preisniveau-Klausel“ weltweit ein Novum ist, ist die Aufnahme der Zuschlagskriterien „Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird“ und „Verlässlichkeit des Preises“ unerlässlich.
Antrag:
Aufnahme der Zuschlagskriterien „Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird“ und „Verlässlichkeit des Preises“ in die IVöB 2019.
Die Aufnahme dieser Kernbestimmung in die IVöB 2019 mit dem Wortlaut in der BöB Art. 29, Abs. 1 ist für die CVP Grundvoraussetzung für die Zustimmung der Vorlage.
Art. 37 Angebotsöffnung
Gemäss Abschnitt 4 ist die Einsicht in das Protokoll spätestens nach dem Zuschlag zu gewähren.
In der Praxis ist es üblich, dass das Protokoll den Anbietern auf Verlangen unmittelbar nach der Offertöffnung zugestellt wird.
Antrag:
Auf Verlangen ist den Anbietern unmittelbar nach der Offertöffnung Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Die Umsetzung hat im Rahmen der Umsetzung von §3 der Vorlage zu erfolgen.
Die CVP bedankt sich für die positive Aufnahme unserer, für das Gewerbe des Kantons Schwyz, aber auch den Standort Schweiz wichtigen Anliegen.
Für allfällige Frage stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
CVP Kanton Schwyz
Bruno Beeler                                                                  Matthias Kessler
Präsident Kantonalpartei.                                                 Fraktionschef

Engagiere dich