Deponien im Kanton Schwyz
8. April 2022
Der Kanton hat neu die Hoheit bei der Bewilligung von Deponien im Kanton Schwyz
Mit der Inkraftsetzung des PBG II aufgrund des KR Entscheides vom 30. März 2022 kann das Umweltdepartement die kantonalen Nutzungspläne für Materialabbau und Deponien, sofern die Standorte in der Deponieplanung und im kantonalen Richtplan festgesetzt sind, nötigenfalls ohne Zustimmung der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden erlassen und in Kraft setzen. Da im Kanton ein Mangel an Deponiekapazitäten herrscht, verspricht man sich dadurch eine Entlastung fürs Baugewerbe und die Umwelt.
Bisher konnten die Gemeinden in eigener Kompetenz mit der Bewilligung für einen Deponiestandort auch eine Entschädigung, z.B. pro m3 eingelagertes Material, einfordern. Um damit ihre Umtriebe, allfällige Umweltanliegen, die Entlastung der unmittelbar betroffenen Bevölkerung oder ähnliche Anliegen verursachergerechte Einnahmen zu generieren.
Mit dem Übergang der abschliessenden Kompetenz für die Planfestsetzung von den Gemeinden zum Kanton stellen sich deshalb folgende Fragen.
Ist auch die Regierung der Meinung, dass eine solche Abgabe die Akzeptanz für eine Deponiebewilligung in der Bevölkerung vor Ort erhöht?
Ist die Regierung der Meinung, dass auch weiterhin eine solche Entschädigung zu Gunsten der Gemeinde eingefordert werden kann?
Wie werden die Kommunen in diesen Prozess eingebunden?
Ich bedanke mich für die zeitnahe Beantwortung obiger Fragen.
Paul Schnüriger, Rothenthurm
Die Mitte