Flat Rate Tax, Einheitssteuer ist für den Mittelstand zu teuer
28. August 2016 – Leserbrief zur Steuergesetzrevision von Kantonsrat Markus Vogler, Illgau
Die Teilrevision des Steuergesetzes hat zum Ziel, dass
- der Kantonshaushalt saniert wird
- die Steuerattraktivität des Kantons Schwyz gewahrt bleibt
Bekanntlich führen verschiedene Wege nach Rom. Es geht nun darum, das Ziel ohne grosse Nachteile für einzelne Einkommensklassen gemeinsam zu erreichen.
Dabei stehen wir vor der Wahl von zwei Steuertarifen. Einerseits dem bestehenden progressiven Steuertarif, welcher sich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerzahlers anpasst und andererseits der in der vorliegenden Steuergesetzrevision vorgeschlagene Wechsel zum proportionalen Einheitstarif (Flat Rate Tax) welcher ungeachtet der Einkommensverhältnisse einen einheitlichen Satz von 5.1 % des steuerbaren Einkommens vorsieht.
Mit dem Wechsel zum proportionalen Einheitstarif werden tiefe steuerbare Einkommen sowie die ganz hohen steuerbaren Einkommen entlastet und der Mittelstand im Vergleich zum Jahr 2015 um weit über 30 % mehrbelastet.
Mit dem radikalen Wechsel von der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Flat Rate Tax wird der im Kanton Schwyz bewährte Grundsatz „Wer mehr verdient, im Verhältnis auch mehr bezahlen soll“ umgestossen.
Weiter weist der Kanton Schwyz bezüglich steuerbarem Einkommen grosse Unterschiede auf. Deshalb ist der Vergleich mit den Kantonen Obwalden und Uri, welche eine gleichmässigere Einkommensverteilung als der Kanton Schwyz aufweisen mit Vorsicht zu betrachten.
Die komplette Entlastung der unteren Einkommen führt dazu, dass 16 Prozent der Schwyzer Bevölkerung und in zwei Gemeinden über 20 % keine Einkommenssteuern mehr bezahlen und als Ersatz für alle Betroffenen die undifferenzierbare Kopfsteuer eingeführt werden soll.
Die letzte Abstimmung über eine Teilrevision des Steuergesetzes liegt knapp zwei Jahre zurück. Die Auswirkungen und Auswertungen dieser Revision sind noch nicht bekannt. Hier sei die Frage erlaubt, ob es Sinn macht, eine neue Pille zu verschreiben bevor die Wirkung der bestehenden Pille bekannt ist.
Bei Betrachtung der Vor- und Nachteile sowie aufgrund der Tatsache, dass der unverzichtbare Mittelstand überdurchschnittlich belastet wird und die Auswirkungen der letzten Steuerrevision und der Steuererhöhungen noch nicht bekannt sind
sage ich am 25. September NEIN zur Teilrevision des Steuergesetzes.