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Landwirtschaftliche Grundeigentümer schlecht behandelt

20. September 2019 – Leserbrief von Kantonsrat Bruno Beeler, Goldau, zur Frage der generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke

Kantonsrat und Parteipräsident Bruno Beeler, Goldau


In § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ist vorgesehen, dass eine generelle Neuschätzung vorzunehmen ist, wenn sich die Schätzungswerte gemäss einer neuen Schätzungsanleitung um mindestens 20 Prozent verändern. Der Bundesrat hatte angekündigt, dass mit der per 1.4.2018 revidierten Schätzungsanleitung der landwirtschaftliche Ertragswert eines Betriebes zwischen 10 und 20 Prozent steigen wird. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat nun die entsprechende Gesetzesbestimmung zu Lasten der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke ausgelegt, weil er auch die nichtlandwirtschaftlichen Teile (meist Wohnraum) solcher Grundstücke für die Prozentlimite einbezogen und gestützt darauf die generelle Neuschätzung aller landwirtschaftlichen Grundstücke in die Wege geleitet hat. Mit diesem Einbezug der nichtlandwirtschaftlichen Teile ist er nämlich auf Erhöhungswerte von insgesamt durchschnittlich 34 % gekommen.
Bei der letzten generellen Neuschätzung im Jahr 2004 hatte der Regierungsrat eine Weisung erlassen, wonach der Mietwert des nichtlandwirtschaftlichen Wohnraums eine generelle Reduktion von 20 Prozent erhielt. Die Regierung begründete damals die reduzierte Bewertungsnorm aus dem Umstand, dass dieser Wohnraum nur eingeschränkt vermietbar, die Lage der Objekte häufig abgelegen sei und es besondere Immissionen wie Gerüche und Lärm auf dem Hof zu berücksichtigen gelte. Dies soll nun bei der neuen generellen Neuschätzung nicht mehr zulässig sein, weil das angeblich gegen die Rechtsgleichheit verstossen soll. Vielmehr soll jedes Objekt individuell konkret für alle Nachteile bewertet werden. Derweil war der generelle Abzug von 20 Prozent bisher gängige und nicht angefochtene Praxis. Zudem gibt es gerade im Schätzungswesen verschiedene Vereinfachungen und Pauschalierungen. Kommt hinzu, dass verschiedene Schätzer diese individuell konkreten Nachteile bewerten müssen, sodass hier die vom Regierungsrat angestrebte rechtsgleiche Bewertung ohnehin eine Illusion ist. Die Aufhebung der Weisung für den generellen Nachteilsabzug von 20 % ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Die generelle Neuschätzung aller landwirtschaftlicher Grundstücke soll erst anfangs 2022 abgeschlossen sein. Bis zum Zeitpunkt der generellen Neuschätzung wird für alle Steuerpflichtigen, welche Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes sind oder daran beteiligt sind, keine Steuerveranlagung mehr möglich sein. Das heisst, dass diese Steuerpflichtigen im Extremfall von 2018-2021 keine Veranlagung mehr bekommen können. Fehlt die definitive Festlegung der Steuerfaktoren, so hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Steuerrechnung, sondern auch für alle auf diesen Angaben beruhenden Ansprüche wie die Prämienverbilligung der Krankenkasse, die Stipendien, etc. Auch gewähren die Schweizer Berghilfe, die COOP Patenschaft und weitere Stiftungen auf der Basis dieser Steuerdaten ihre Beiträge an finanzschwache Bauernfamilien. Sind diese Daten nicht aktuell genug, so kann dies zu geringeren Unterstützungsleistungen oder sogar zum totalen Verlust solcher Leistungen führen. Es ist davon auszugehen, dass viele Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke nun bis Ende 2021 auf die Neuschätzungen bzw. die neuen Steuerfaktoren warten müssen. Davon betroffen werden vor allem jene Steuerpflichtigen sein, welche im Vergleich zu den Vorjahren tiefere Einkommen erzielen oder unter dem finanziellen Einfluss ihrer kürzlich getätigten Investitionen mit massiv tieferem Vermögen und Einkommen auskommen müssen. Ihre gegenüber den Vorjahren tieferen Steuerfaktoren werden somit lange nicht für die Bemessung der Unterstützungsleistungen massgebend sein. Viele Steuerpflichtige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden folglich grosse und für sie wichtige Unterstützungsleistungen verlieren. Nach der Ansicht des Regierungsrates muss dies von den Steuerpflichtigen hingenommen werden, was nachgerade eine Zumutung ist.
Angesichts dieser offenkundig schlechten, unsensiblen Behandlung der Steuerpflichtigen mit Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Schwyzer Regierungsrat muss der Schwyzer Kantonsrat eingreifen und die Schätzungskompetenz durch eine Gesetzesänderung selber übernehmen. Die entsprechende, am 18. September 2019 dringlich erklärte Motion wird an der Session vom 23. Oktober 2019 im Kantonsrat zu behandeln sein.

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