Wasserrechtsgesetz: Revision ja, aber nicht ohne die Wuhrkorporationen!
25. Oktober 2016 – Die CVP des Kantons Schwyz sieht die Notwendigkeit einer Totalrevision des in die Jahre gekom-menen Wasserrechtsgesetzes. Eine gänzliche Abkehr vom bewährten Hochwasserschutzsystem unter Einbezug von Wuhrkorporationen ist allerdings nicht zielführend. Da die Vorlage auf der Abschaffung derselben basiert, ist für die CVP eine vollumfängliche Überarbeitung der Vorlage notwendig. Dabei sind die Wuhrkorporationen zu stärken statt abzuschaffen. Medienmitteilung der CVP des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 2016 zur Totalrevision des Wasserrechtsgesetzes
cvp. Die Totalrevision des Wasserrechtsgesetzes hat die Anpassung an die bundesrechtlichen Vorgaben und an die veränderten Verhältnisse zum Ziel. Um die bundesrechtlichen Vorgaben zu erreichen, bedarf es auf allen Ebenen umfangreicher Anpassungen und Ergänzungen des kantonalen Wasserrechtsgesetzes. Insbesondere die Zuständigkeiten sollen neu geregelt werden. Dabei sollen die dem Kanton übertragenen Arbeiten dort gelöst werden, wo die dazu notwendige Fachkompetenz vorhanden ist. Mit der Revision würden die bisher von einzelnen Wuhrkorporationen wahrgenommenen Aufgaben im Bereich Hochwasserschutz zentralisiert dem Kanton übertragen.
Wuhrkorporationen als Know-how-Träger vor Ort stärken statt abschaffen
Diese Abkehr von Bewährtem ist nach Auffassung der CVP gänzlich verfehlt. Hinzu kommt, dass aus der Vorlage trotz einem fundamentalen Systemwechsel nicht hervorgeht, wie die Kostenfolgen sind. Es bleibt unklar, welche Mehrkosten der Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden bei der Übernahme der Aufgaben der Wuhren zu tragen haben und welche Verwaltungskosten die Zentralisierung mit sich bringen würde. Die CVP beantragt Zurückweisung der Vorlage. Das Umweltdepartement soll die Vorlage unter Einbezug der Wuhren und unter Aufzeigen der Kostenfolgen nochmals überarbeiten. Allenfalls wäre gar eine Kommission mit der Erarbeitung zu beauftragen.
Dabei muss es nach Ansicht der CVP oberstes Ziel sein, die Know-how-Träger vor Ort zu stärken. Eine diesbezügliche Professionalisierung der Wuhren könnte durch die Schaffung von Stabsstellen und die Verringerung der entsprechenden Arbeitslast bei den Wuhrräten vorgenommen werden. Dabei ist weniger an eine Verlagerung der Tätigkeiten an kantonale Stellen zu denken, sondern an die Schaffung von Geschäftsstellen, die eine oder mehrere Wuhrkorporationen bei der Umsetzung von Projekten, der administrativen Arbeit und der Koordination mit öffentlichen Stellen und anderen Gremien beraten und unterstützen. Damit könnte das Know-how in den Regionen gehalten werden.
Zins für Wassernutzung soll den betroffenen Gemeinden zukommen
Entgegen der Stossrichtung des erheblich erklärten Postulats 5/13 wurden die Wasserzinsen für die Standortgemeinden von Kraftwerken und Stauseen sowie für die durch Kraftwerke besonders betroffene Gemeinden mit der aktuellen Revision nochmals gekürzt. Der Kanton erteilt keine Konzessionen für Fliessgewässer, weshalb der Kantonskasse grundsätzlich auch keine Konzessionsgebühren zugehen sollten. Diese Gebühren müssen den Kassen der Standortgemeinden sowie den Bezirken als Hoheitsträger der fliessenden Gewässer zugehen. Sollte der Kanton dennoch einen Beitrag aus den Konzessionsgebühren für sich beanspruchen, so hat der Kanton wie bis anhin einen Drittel dieser Gebühren an die besonders betroffenen Gemeinden auszuzahlen. Dieser Drittel ist im Gesetz als zwingende Norm festzuschreiben. Die Kannvorschrift aus der aktuellen Gesetzesfassung ist zu streichen. Andernfalls würde der Kanton diesen Beitrag je nach Finanzlage auszahlen oder auf eine Auszahlung verzichten.
Zum Wortlaut der Vernehmlassung