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1. Februar 2018 – Leserbrief von Kantonsrat Markus Vogler, Illgau, zur Abstimmungsvorlage vom 4. März 2018 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Kantonsrat Markus Vogler, Illgau


Am 04. März 2018 stimmen wir über die „Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung)“ ab.
Ursprung dieser Abstimmungsvorlage ist die Motion von CVP – Kantonsrat Paul Schnüriger, Rothenthurm mit dem Titel „100 % Prämienverbilligung sind genug – Tiefere Richtprämien bei den Krankenkassenprämien sind zumutbar“.
Das Ziel der Motion war, Fehlanreize zu beseitigen und gleichzeitig jeden Bezüger der individuellen Prämienverbilligung (IPV) zu motivieren unser Gesundheitswesen so wenig wie möglich zu belasten. Konkret wurde gefordert, dass sich die Richtprämie für die Berechnung nach den Tarifen des Hausarztmodelle oder gleichwertiger Modelle zu richten habe und die Prämienverbilligung nicht höher sein dürfe als die tatsächlich geschuldeten Krankenkassenprämien.
Mit der vorliegenden Abstimmungsvorlage wird dem Grundsatz, dass die Summe der Prämienverbilligung die tatsächlich geschuldete Prämie nicht übersteigen darf Rechnung getragen.
Bezüglich Richtprämie aber wird dem Vorschlag der Motion nicht entsprochen, sondern es wird die auf 90 % reduzierte kantonale Durchschnittsprämie als Richtprämie für die Berechnung verwendet. Genau diese Massnahme ist das Haar in der Suppe und macht diese ungeniessbar.
Die reduzierte Richtprämie würde zu einer Kosteneinsparung von 5.7 Mio. Franken und entsprechend zu einer Reduktion der Prämienverbilligung führen. Was dabei besonders störend ist, dass es dabei die Personen in den niedrigen Einkommensklassen trifft oder anders ausgedrückt die Armen noch ärmer würden. Auch gilt es zu beachten, dass dadurch die Zahl der Krankenkassenverlustscheine steigen und dieser Umstand entsprechend zu höheren Sozialkosten in den Gemeinden führen würde.
Aufgrund der Ausgangslage sage ich NEIN zur Sparvorlage auf Kosten der Bedürftigen und mache so den Weg frei für neue Lösungen im Sinne der Motion aber insbesondere zum Wohle der Bezüger.

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