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Vernehmlassung Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens

14. Februar 2022

Vernehmlassung Teilrevision Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz:
Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens

Sehr geehrte Frau Landammann

Sehr geehrte Damen und Herren

An seiner Sitzung vom 18. November 2020 hat der Kantonsrat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Vereinfachung des Anmeldeverfahrens für die Prämienverbilligungen als notwendig erachtet. Gibt es Probleme mit der Einreichung eines Antrages zur Prämienverbilligung Gesuches und kann deshalb keine Verbilligung ausbezahlt werden, stehen die Betroffenen vor grossen finanziellen Problemen. Der Rat hat entsprechend die Motion M3/20 der Kantonsräte Markus Ming und Dr. Michael Spirig in ein Postulat umgewandelt und dieses erheblich erklärt.

Die nun vorgelegte Teilrevision des Einführungsgesetzes (EG) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nimmt das Anliegen nach Einschätzung der Mitte gut auf und bringt mit verschiedenen Massnahmen eine Vereinfachung und Anpassung des Anmeldeverfahrens für die Prämienverbilligung. Sie setzt die Maxime um, dass Menschen, die berechtigten Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben, diese auch erhalten. Die Mitte des Kantons Schwyz begrüsst die Stossrichtung und teilt die vorgeschlagenen Massnahmen in weiten Teilen.

Zu den einzelnen Revisionszielen:

  • Versicherte Personen, die im Vorjahr einen Anspruch auf IPV hatten, gelten neu von Amtes wegen auch für das Anspruchsjahr als angemeldet. Die Mitte sieht dies als effiziente Vereinfachung des Verfahrens.
  • Mit der Anpassung der Anmeldefrist – neu auf Ende des Anspruchsjahres – kann verhindert werden, dass ein Ausschluss von IPV wegen zu später Antragseinreichung im Vorjahr des Anspruchsjahres oder nicht nachweisbarer Einreichung innert Frist erfolgt.
  • Neu sollen die versicherten Personen die Möglichkeit erhalten, den Antrag für die Prämienverbilligung über die Plattform «IPVdigital» einzureichen. Die Mitte begrüsst diese zusätzliche Eingabemöglichkeit, weist aber darauf hin, dass damit kein Abbau der bisherigen Eingabe über den postalischen Weg verbunden sein darf. Die Schwelle, ein Gesuch einreichen zu können, soll auf keinen Fall höher werden. Sinnvoll ist ebenfalls, rechtliche Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Gesuchstellern und der Ausgleichskasse Schwyz zu schaffen, ohne damit den postalischen Weg einzuschränken.

Zu prüfen ist ferner, ob nicht eine Formularbeilage bei der Steuererklärung die Hemmschwelle zusätzlich abbauen helfen kann.

  • Die geplanten Anpassungen des Verfahrens sind für die Mitte nachvollziehbar. Neu wird der Entscheid über den Anspruch auf Prämienverbilligung direkt mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Dagegen kann innert 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Die verwaltungsinterne Kontrolle und damit der kostenlose Rechtsschutz für die Versicherten ist somit gewährleistet.

 

Ein weiterer Revisionsbedarf besteht für die Mitte bei § 13. Hier ist Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Dieser schreibt nämlich vor, dass die Kantonsbeiträge zu zwei Fünfteln von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen werden müssen. Zudem sind die Ausfallskosten bei den Krankenkassenprämien (Verlustscheinanteil) gemäss § 12 Abs. 2 EG zum KVG neu vom Kanton zu übernehmen.

Mit diesen Kostenübernahmen durch den Kanton können die Gemeinden und Eingemeindebezirke namhaft entlastet werden. Denn ihre Beiträge an den Kanton im Rahmen des indirekten Finanzausgleiches sind von 2009 bis 2019 von 40.3 Mio. Franken auf 77.4 Mio. Franken gestiegen (vgl. RRB Nr. 43/2021, Antwort auf die Interpellation I 13/20). Die vollständige Kostenübernahme der IPV und der Ausfälle bei den Verlustscheinen durch den Kanton korrigiert diese schädliche Entwicklung zumindest ein weiteres Stück und wirkt sich insbesondere bei den finanzschwachen Gemeinwesen positiv aus, wodurch die nach wie vor grossen Steuerfussunterschiede unter den Kommunen (weiter) reduziert werden können.

Kommt hinzu, dass der Kanton die Modalitäten der Prämienverbilligung im Alleingang festlegt und die Kommunen keinerlei Einflussmöglichkeit haben. Diese beiden Anliegen entsprechen der konsequenten, seit Jahren vertretenen Haltung der Mitte, die Aufgaben zwischen Gemeinden und Kanton zu entflechten.

Von Vertretern einiger Gemeinden besteht die Forderung, dass den Gemeinden und Bezirken künftig ermöglicht werden soll, stellvertretend einen Antrag auf Prämienverbilligung einreichen zu können. Konkret geht es um Personen, die bezugsberechtigt sind, die sich aber mit dem Einreichen der Anträge aus unterschiedlichen Gründen schwertun und es deshalb verpasst haben, selber einen Antrag einzureichen. Die Mitte sieht hier ebenfalls Handlungsbedarf, werden die Gemeinden und Bezirke durch teils hohe Kosten wegen Verlustscheinen bei den Krankenkassen belastet, die vermeidbar wären. Mit der anstehenden Teilrevision können dafür die entsprechenden Grundlagen geschaffen werden.

Wir danken für die positive Aufnahme unserer Überlegungen.

Freundliche Grüsse

Die Mitte Schwyz

Bruno Beeler                                                                            Matthias Kessler

Präsident Kantonalpartei.                                                        Fraktionschef

 

                                                          

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