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Vernehmlassung zum Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und der voll- und teilamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte

2. Februar 2020 – Vernehmlassung zum Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und der voll- und teilamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte Die CVP des Kantons Schwyz ist erfreut, dass die Umsetzung des bereits 2012 von der Rechts- und Justizkommission eingereichten Postulats P5/12, mit welchem die Rechtsverhältnisse der Magist-ratspersonen geregelt werden sollten, nun mit einer Vorlage für ein eigenen Gesetz klare Formen annimmt. Begrüsst wird auch das Vorgehen des Regierungsrats, die Federführung bei der Erarbeitung der Vorlage der Staatwirtschaftskommission zu überlassen, um allfälligen Interessenkonflikten vorzu-beugen.

Vernehmlassung zum Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und der voll- und teilamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte
Die CVP des Kantons Schwyz ist erfreut, dass die Umsetzung des bereits 2012 von der Rechts- und Justizkommission eingereichten Postulats P5/12, mit welchem die Rechtsverhältnisse der Magistratspersonen geregelt werden sollten, nun mit einer Vorlage für ein eigenen Gesetz klare Formen annimmt.
Begrüsst wird auch das Vorgehen des Regierungsrats, die Federführung bei der Erarbeitung der Vorlage der Staatwirtschaftskommission zu überlassen, um allfälligen Interessenkonflikten vorzubeugen.
Die CVP bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung dieses Gesetzes und nimmt wir folgt Stellung:

  1. Allgemeine Bemerkungen

Da der Regierungsrat die Ausarbeitung der Vorlage der Staatswirtschaftskommission übertragen hat, hatten deren Vertreter anlässlich von insgesamt 4 Sitzungen in aussergewöhnlichem Mass Möglichkeiten sich mit der Vorlage auseinanderzusetzen und diese zu beeinflussen. Die CVP Vertreter der StaWiko haben dieses Vorgehen geschätzt und sich so mehrfach einbringen können.
Wegen dieser vertieften politischen Auseinandersetzung ist wohl davon auszugehen oder mindestens zu hoffen, dass die Vorlage in der Vernehmlassung auf grosse Akzeptanz stösst.
Die CVP begrüsst es, dass mit diesem Gesetz die wichtigsten Bereiche bezüglich der Anstellung von Regierungsräten sowie voll- oder teilamtlichen kantonalen Richtern zeitgemäss geregelt werden können.

  1. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Nachfolgend die wichtigsten Bemerkungen zu einzelnen Paragrafen. Zu allen nicht aufgeführten Paragrafen hat die CVP keine Bemerkungen.

  • 1 Geltungsbereich

In der Vorlage wird nur die Rechtsstellung für die Regierungsräte und für die voll- und teilamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte geregelt. Eine Berücksichtigung anderer Personalbereiche hätte wegen der Heterogenität deren Anstellungsbedingungen den Rahmen des Gesetzes gesprengt.
In den Beratungen des Gesetzes hat sich indessen gezeigt, dass insbesondere bei nebenamtlichen Richtern auch ein grosser Handlungsbedarf besteht. Die CVP regt deshalb an, die Anstellungsbedingungen der andern von diesem Gesetz nicht betroffenen Mitarbeitenden möglichst zeitnah zu überprüfen.

  • 2 Pensum und Nebenbeschäftigung (Regierungsrat)

Der Umfang und die Komplexität der Aufgaben des Regierungsrats sind in den letzten Jahren stetig gewachsen. Die Erfüllung der anfallenden Führungsaufgaben erfordert deshalb deren volle Arbeitskraft. Für die CVP ist es folglich höchste Zeit das Amt des Regierungsrats als Vollamt zu definieren und nicht direkt mit dem Amt verknüpfte Nebenbeschäftigungen zu verbieten.

  • 3 Besoldung (Regierungsrat)
    Der Regierungsrat wird aktuell noch auf Basis eines Gesetzes aus dem Jahr 1968 entschädigt. Wie bereits unter §3 dargelegt haben sich dessen Aufgaben seither aber stark gewandelt und ausgedehnt. Die damit einhergehende Mehrbelastung und Mehrverantwortung muss aus Sicht der CVP adäquat vergütet werden. Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Entlöhnung von 110% der obersten Kaderlohnklasse des Personal- und Besoldungsgesetzes macht deshalb Sinn. Dass der Kanton Schwyz mit dieser neuen Regelung im hinteren Mittelfeld aller Kantone liegt, zeigt, dass das Entlöhnungsniveau nicht übertrieben festgelegt worden ist.
    Bei der quantitativen Beurteilung der Besoldung ist ferner zu beachten, dass das bisherige grosszügige, aber nicht mehr zeitgemässe Ruhegehaltsystem für nicht mehr amtierende Regierungsräte mit einem für den Kanton günstigeren, d.h. die Regierungsräte weniger attraktiven Abfindungssystem abgelöst wird (siehe §6). Zudem werden auch die Entschädigungen Dritter straffer und für die Regierungsräte weniger attraktiv geregelt (siehe §5).
    Mit dem neuen Besoldungssystem wird aus Sicht der CVP also in keiner Weise übers Ziel geschossen.
  • 4 Spesen (Regierungsrat)
    Der Ersatz von aufwändigen, einzelfallweisen Spesenabrechnungen durch eine Pauschalregelung im insgesamt gleichen Umfang wird von der CVP begrüsst.
  • 5 Entschädigungen Dritter (Regierungsrat)

Die neue Regelung, dass alle Entschädigungen für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung ausgeführt werden, der Staatskasse zufallen, ist aus Sicht der CVP zu begrüssen.

  • 6 Abfindung (Regierungsrat)

Der Ersatz der bestehenden Ruhegehaltsregelung durch ein Abfindungs-System, welches die finanziellen Risiken eines zurücktretenden oder nicht mehr gewählten Regierungsrats besser abdeckt, ist dringend angezeigt. Die vorgesehenen Abfindungszahlen sind aus Sicht der CVP fair ausgestaltet.

  • 8 Besoldung (Richter)

Innerhalb der CVP gibt es Bedenken, ob die im neuen Gesetz vorgesehenen Ansätze genügen, auch weiterhin die fähigsten Richterinnen oder Richter für ihren Einsatz im Kanton Schwyz zu gewinnen. Ein System mit mehr Flexibilität bei der Entlöhnung hätte aus Sicht der CVP durchaus vertiefter analysiert werden dürfen zusammen mit einem Vergleich mit konkurrierenden Kantonen.

  • 12 Nichtwiederwahl / §13 Abfindung (Richter)
    Aus Sicht der CVP sind die neu vorgesehenen Regelungen bezüglich Nichtwiederwahl eines Richters klar und zielführend, um Diskussionen und Streitigkeiten, wie sie im sogenannten «Justizstreit» aufgetreten sind, zu vermeiden. Indem dem Richter frühzeitig die beabsichtigte Nichtwiederwahl angezeigt und ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äussern, kann einer willkürlichen Nichtwiederwahl entgegengewirkt werden. Der Verzicht auf materielle Voraussetzungen für eine Nichtwiederwahl eines Richters wird in diesem Zusammenhang begrüsst.

Mit Blick auf die Behandlung der Vorlage im Kantonsrat und eine allfällige Volksabstimmung wird empfohlen, die StaWiKo Mitglieder in die Pflicht zu nehmen, die Fraktionen gut und im Sinne der Verhandlungen in der StaWiKo zu informieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Konsequenzen mit dem Wegfall der Ruhegehaltsregelung überschaubar sind und der Kanton Schwyz im interkantonalen Vergleich in keiner Weise überbordet.
Im Weiteren empfehlen wir eine sehr sorgfältige Vorbereitung und aktive Kommunikation der Resultate und des weiteren Vorgehens in Form einer Medienmitteilung durch die Stawiko. Grundlage soll ein transparentes, einfach verständliches Argumentarium sein.
Wir danken der Staatswirtschaftskommission und der Finanzkontrolle für die Möglichkeit der Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
CVP Kanton Schwyz
Bruno Beeler                                             Matthias Kessler
Präsident                                                             Fraktionschef

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